Satzung

§1 Name, Sitz und Farben des Vereines

Der Verein führt den Namen „Bürger- und Junggesellenschützenverein e.V.“ und hat seinen Sitz in Coesfeld. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Vereinsfarben sind blau – weiß.

§2 Zweck des Vereins

Der Bürger- und Junggesellenschützenverein ist ein Zusammenschluss von Bürgern zur Pflege des heimatlichen Brauchtums, der Geselligkeit, der Eintracht und der Gemeinschaft.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Bürger werden. Bürger, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss wegen Schädigung des Ansehens des Vereins oder Einstellung der Beitragszahlung
  • durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

Die Junggesellen bilden eine eigene Kompanie unter Beibehaltung ihrer Farben (rot – weiß) und Fahne. Die Junggesellen erhalten volles Stimmrecht.

§4 Organe des Vereins

Organe des Schützenvereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern, nämlich dem

  • Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • einem Schriftführer
  • einem Kassierer und
  • vier Beisitzern, von denen wenigstens 1 Beisitzer aus der Junggesellenkompanie stammen sollte

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere ist er zuständig für:

  • die Entscheidung über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft
  • den Ausschluss von Mitgliedern
  • die Bestellung des Offizierskorps nach Anhörung des Obersten
  • die Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Veranstaltungen zur Pflege der Geselligkeit
  • die Ermäßigung oder den Erlass des Mitgliederbeitrages in besonderen Ausnahmefällen

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 Mitglieder anwesend sind. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassierer und der Schriftführer. Zur Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen genügt die Unterschrift von 2 Vorstandsmitgliedern.

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl des Vorstandes, jedes Jahr wird der halbe Vorstand neu gewählt

  • 1. Vorsitzender
  • Schriftführer
  • 2 Beisitzer
    • Wahl erfolgt alle 2 Jahre, beginnend mit Wahl 2004.
  • 2. Vorsitzender
  • Kassierer
  • 2 Beisitzer
    • Wahl erfolgt alle 2 Jahre, beginnend mit Wahl 2005.

Im Übergang erfolgt die Wahl für 1 Jahr 2004.

b) die Bestellung der beiden Kassenprüfer

c) die Entlastung des Vorstandes, die Entscheidungen zu b) und c) erfolgen alle 2 Jahre

d) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages

e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) die Entscheidung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen dessen Ausschluss

g) die Bestimmung der Personen, an welche das Vereinsvermögen nach Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit fallen soll.

Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er hat sie darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies unter Darlegung der Gründe verlangt.

Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter und in dessen Verhinderung vom Schriftführer geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch eine von dem Schriftführer aufzunehmende Niederschrift beurkundet. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§7 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Der Vorstand
28. Oktober 2011